JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 06 / 2003
Insgesamt sind 9 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-Richtlinie), ArbZG, ZPO, BAT, SR 2 r BAT |
| Schlagworte: | Hausmeister in Universitäten, Abeitszeit |
| Leitsatz: | 1. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT, wonach die regelmäßige Arbeitszeit durchschnittlich 50,5 Stunden wöchentlich beträgt, verstößt nicht gegen § 7 Abs. 1 Nr. 1 a ArbZG, auch wenn diese Vorschrift lediglich die Verlängerung der in § 3 Satz 1 ArbZG geregelten werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden vorsieht. 2. Nr. 3 Abs. 1 SR 2 r BAT verstößt jedoch gegen Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie, da Arbeitsbereitschaft nach Art. 2 Nr. 1 der Arbeitszeit-Richtlinie in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt (vgl. auch BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 7). 3. Die nach Art. 18 Abs. 1 lit. b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie für die Erweiterung der höchstzulässigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden notwendige Bereitschaftserklärung des Arbeitnehmers muss dieser selbst abgeben (so schon BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4 im Anschluss an EuGH 03.10.2000 - C 303/98 - [Simap] - NZA 2000, 1227, 1232). Hierfür reicht weder die Wiederholung der tariflich höchstzulässigen regelmäßigen Wochenarbeitszeit im Arbeitsvertrag noch die hierin enthaltene Verweisung auf den diese Wochenarbeitszeit regelnden Tarifvertrag, sofern nicht auch die weiteren in Art. 18 Abs. 1 lit. b (i) der Arbeitszeit-Richtlinie genannten Voraussetzungen für eine Überschreitung der in Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie geregelten Wochenarbeitszeit erfüllt sind. 4. Da die Arbeitszeit-Richtlinie durch die Parteien der SR 2 r BAT nicht ordnungsgemäß umgesetzt worden ist, ist diese nicht anwendbar. Der Grundsatz des Vorrangs jeglichen Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht (hierzu näher BVerfGE 73, 339, 387) besteht nicht nur gegenüber staatlich gesetztem Recht, sondern auch gegenüber Tarifnormen (zuletzt wieder EuGH 20.03.2003 - C-187/00 - [Kutz] ZTR 2003, 338, 340; ebenso BAG 18.02.2003 - 1 ABR 2/02 - EzA § 7 ArbZG Nr. 4). 5. Die Unanwendbarkeit der SR 2 r BAT führt nicht dazu, dass ein Hausmeister, der in der Vergangenheit in der Woche gemäß Nr. 3 Abs. 1 der SR 2 r 50,5 Stunden an Stelle der nach Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie zugelassenen 48 Stunden gearbeitet hat, diese 2,5 Stunden als Überstunden bezahlt bekommt. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 368/03 | |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO, BetrVG |
| Schlagworte: | Vergleich mit Unterlassungsverpflichtung, vollstreckungsfähiger Inhalt |
| Leitsatz: | 1. Eine Unterlassungsverpflichtung des Arbeitgebers in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG) und einem darin geschlossenen Vergleich, in dem es heißt: Die Antragsgegnerin verpflichtet sich, es zu unterlassen, für Arbeitnehmer in ihrem Betrieb in D. Mehrarbeit anzuordnen oder duldend entgegenzunehmen, ohne den Betriebsrat ordnungsgemäß zu beteiligen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, ist hinreichend bestimmt und hat einen vollstreckungsfähigen Inhalt. 2. Die Zwangsvollstreckung erfolgt nach §§ 85 Abs. 1 ArbGG, 890 ZPO. § 23 Abs. 3 BetrVG stellt keine die allgemeine Zwangsvollstreckung nach § 85 ArbGG ausschließende Sonderregelung dar. 3. Für die Verhängung der Zwangsmittel, insbesondere die Höhe des Ordnungsgeldes, gelten die Einschränkungen aus § 23 Abs. 3 BetrVG. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 16 Ta 47/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ARbGG, ZPO |
| Schlagworte: | Nichtigkeit der Wahl eines "zweiten" Wahlvorstandes |
| Leitsatz: | 1. Zum Abbruch einer - durch einen "nichtig" gewählten Wahlvorstand durchgeführten - Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung. 2. Für die Bestellung des Wahlvorstandes durch Betriebsversammlung gilt das Prioritätsprinzip: Ist bereits zu einer Betriebsversammlung nach § 17 Abs. 2 BetrVG eingeladen worden, ist die Wahl eines zweiten Wahlvorstandes auf einer anderen (späteren) Versammlung nichtig. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 12 TaBV 34/03 | |
| Rechtsgebiete: | BetrVG 1972 |
| Leitsatz: | 1. Die Beantwortung der Frage, ob die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer eintägigen Schulungsveranstaltung "Rechte und Pflichten des Betriebsrats im Arbeitskampf" erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG ist, hängt nicht davon ab, ob bereits ein Arbeitskampf in dem Tarifgebiet, in dem der Betrieb mit dem schulungswilligen Betriebsratsmitglied liegt, begonnen hat. Vielmehr muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass nach den aktuellen Verhältnissen dieses Betriebes Fragen anstehen, die die Rechte und Pflichten des Betriebsrats während eines Arbeitskampfes betreffen. 2. Eine derartige Wahrscheinlichkeit liegt noch nicht in dem Zeitpunkt vor, in dem die Friedenspflicht in dem betreffenden Tarifgebiet abgelaufen ist. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 281/03 | |