JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 02 / 2003
Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrAVG, GG |
| Schlagworte: | Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit |
| Leitsatz: | Indem eine Versorgungsordnung den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst sie nicht auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit verringert hat. Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1585/02 | |
| Rechtsgebiete: | BetAVG |
| Leitsatz: | 1. Eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG kann im Konditionenkartell des Bochumer Verbandes hinsichtlich der reallohnbezogenen Obergrenze nur getrennt nach Branchen getroffen werden, nicht aber branchenübergreifend. Deshalb ist die branchenübergreifend für die "übrigen Mitgliedsunternehmen" (im Gegensatz zu den "Unternehmen des Bergbaus") getroffene Anpassungsentscheidung von 4 %, die unter der Preissteigerungsrate von 5,6 % für die Zeit vom 01.01.1997 bis zum 31.10.2000 liegt, an sich unbillig und damit unwirksam. Allerdings ist sie bei einem "übrigen Mitgliedsunternehmen", das zu einer Branche mit einer Nettoeinkommenssteigerung für die aktiven Arbeitnehmer im vorgenannten Drei-Jahres-Zeitraum von unter 4 % gehört, aus Vertrauensgesichtspunkten zu halten. 2. Der Vorstand des Bochumer Verbandes hat anlässlich seiner Anpassungsentscheidung über die Erhöhung der Betriebsrenten in seinen Mitgliedsunternehmen zum 01.01.2000, bei der er wie schon zum 01.01.1997 zwischen "Bergbauunternehmen" und "übrigen Mitgliedsunternehmen" unterschieden hat, den Ausdruck "Bergbauunternehmen" mangels einer Veränderung der abstrakten Abgrenzungskriterien seit dem 01.01.1997 wieder als Kurzfassung für die Bergwerksunternehmen des Steinkohlenbergbaus verwendet. Deshalb zählten bei der Anpassungsentscheidung zum 01.01.2000 - wie schon bei derjenigen zum 01.01.1997 (hierzu BAG 19.02.2002 - 3 AZR 299/01 - EzA § 1 BetrAVG Nr. 79) -Bergbauspezialunternehmen zu den "übrigen Mitgliedsunternehmen". |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 (13) Sa 1219/02 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, StVG, PflVG, StGB, GVG, ArbGG, AKB |
| Schlagworte: | Regress des Versicherers gegen unfallflüchtigen Fahrer (Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers) wegen Kfz-Haftpflichtschaden |
| Leitsatz: | 1. Mit der Unfallflucht gemäß § 142 StGB verletzt der Fahrer auch bei eindeutiger Haftungslage seine Aufklärungsobliegenheiten in der Kfz-Haftpflichtversicherung. 2. Der Versicherer kann, soweit er nach dem AKB gegenüber dem Fahrer leistungsfrei ist, diesen wegen des regulierten Haftpflichtschadens nach § 426 BGB, § 3 Nr. 9 PflVG in Regress nehmen. 3. Die Grundsätze der Einschränkung der Arbeitnehmerhaftung kommen dem Fahrer bei vorsätzlicher Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch Unfallflucht regelmäßig nicht zugute. 4. Für die Klage des Versicherers gegen den Fahrer auf Ausgleich des regulierten Haftpflichtschadens ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Der Umstand, dass der Fahrer Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers ist, eröffnet nicht den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1345/02 | |
| Rechtsgebiete: | TVG |
| Schlagworte: | Rückwirkende Senkung des tariflichen Weihnachtsgeldes |
| Leitsatz: | 1. Tarifvertragliche Regelungen tragen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer auch rückwirkenden Abänderbarkeit durch einen neuen Tarifvertrag in sich. Dies gilt im Grundsatz auch für bereits entstandene und fällig gewordene nicht abgewickelte Ansprüche, die aus einer Tarifnorm folgen ( sog. "wohlerworbene Rechte "). Die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien zur rückwirkenden Änderung tarifvertraglicher Regelungen ist lediglich durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes der Normunterworfenen begrenzt; es gelten insoweit die gleichen Regeln, wie sie das Bundesverfassungsgericht für die Rückwirkung von Gesetzen aufgestellt hat. ( wie BAG, Urteil vom 23.11.1994 - 4 AZR 879/93- = BAGE 78, 309 ). 2. Die tarifvertragliche Neuregelung eines Anspruchs vor dessen Fälligkeit ist keine rückwirkende Änderung. Sie ist daher keinen Einschränkungen unterworfen ( vgl. BAG, Urt. vom 14.11.2001 - 10 AZR 698/00- = EzA § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 7 (4) Sa 1458/02 | |