( Angemeldet bleiben?)  

JuraForum.deUrteileLandesarbeitsgericht DüsseldorfVerkündungsdatum10 / 2002 

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Entscheidungen 10 / 2002



Insgesamt sind 4 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:


LAG-DUESSELDORF – Beschluss, 5 TaBV 42/02 vom 31.10.2002

Rechtsgebiete:BetrVG, ATZG
Schlagworte:Betriebsratswahl, wahlberechtigte Arbeitnehmer, Leiharbeitnehmer, Altersteilzeit, Arbeitnehmer in der Freistellungsphase
Leitsatz:1. Bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl i. S. d. § 9 BetrVG zählen Leiharbeitnehmer im Entleiherbetrieb jedenfalls dann nicht mit, wenn der Betrieb mehr als 100 Arbeitnehmer aufweist.

2. Arbeitnehmer, die sich in der abschließenden Freistellungsphase ihres Altersteilzeitverhältnisses befinden, sind nicht wahlberechtigte Arbeitnehmer i. S. d. § 7 Satz 1 BetrVG. Sie finden im Rahmen des § 9 BetrVG ebenfalls keine Berücksichtigung.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 5 TaBV 42/02



LAG-DUESSELDORF – Urteil, 12 Sa 1028/02 vom 23.10.2002

Rechtsgebiete:TzBfG
Leitsatz:Das Befristungsverbot des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG erfasst nicht die Verlaengerung von befristeten Arbeitsvertraegen, die unter Geltung des BeschFG 1996 im Jahr 2000 abgeschlossen wurden und in das Jahr 2001 hineinreichten (Anschluss an Urteil der 9. Kammer des LAG Duesseldorf v. 11.01.2002, LAGE § 14 TzBfG Nr. 2; ebenso Boewer, TzBfG, 14 Rz. 259).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 1028/02

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 10 Sa 869/02 vom 14.10.2002

Rechtsgebiete:BGB, EStG
Schlagworte:Nachzahlung von Lohnsteuer, Erstattungsanspruch des Arbeitgebers bei berechtigter Nachversteuerung, Umfang der Sorgfaltspflicht des Arbeitgebers
Leitsatz:1. Hat ein Arbeitgeber von den Einkünften des Arbeitnehmers zu wenig Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, kann der Arbeitgeber nach Inanspruchnahme durch das Finanzamt und Nachzahlung der Lohnsteuer Erstattung vom Arbeitnehmer gemäß § 670 BGB verlangen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 20.03.1984, 3 AZR 124/82 = AP Nr. 22 zu § 670 BGB.

2. Dieser Erstattungsanspruch besteht nur, wenn das Finanzamt den Arbeitgeber zu Recht in Anspruch genommen hat. Ist in einem gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis zum 30.09. beendet worden, hat aber der Arbeitgeber auf Vorschlag des Gerichts dem Arbeitnehmer das Recht eingeräumt, bereits zu einem früheren Termin aus seinen Diensten auszuscheiden, und wird für diesen Fall vereinbart, dass für jeden vollen Monat des vorzeitigen Ausscheidens das bisherige Bruttogehalt als Abfindung gezahlt wird, endet das Arbeitsverhältnis mit dem vom Arbeitnehmer gewählten Zeitpunkt. Bei der Zahlung der Abfindung für jeden Monat des vorzeitigen Ausscheidens handelt es sich um eine Abfindung i.S. des § 3 Ziff. 9 EStG und nicht um Arbeitsvergütung.

3. Geht das Finanzamt trotzdem für die Monate des vorzeitigen Ausscheidens des Arbeitnehmers aus den Diensten seines Arbeitgebers von einem zu versteuernden Bruttogehalt aus, kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer Erstattung der an das Finanzamt gezahlten Nachsteuer nur dann verlangen, wenn er alles ihm Zumutbare getan hat, um die unberechtigte Nachforderung der Finanzbehörde abzuwehren. Hierzu gehört, dass er den Arbeitnehmer frühzeitig von dem Nachsteuerverlangen der Finanzbehörden umfassend unterrichtet und ihm damit Gelegenheit gibt, sich selbst um die richtige Behandlung seiner Steuerangelegenheit zu bemühen (im Anschluss an BAG Urteil vom 23.03.1961 - 5 AZR 156/59 = AP Nr. 9 zu § 670 BGB).
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 10 Sa 869/02

LAG-DUESSELDORF – Urteil, 8 Sa 914/02 vom 08.10.2002

Rechtsgebiete:GG, KSchG, BGB
Schlagworte:Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
Leitsatz:Zur abgestuften Darlegungs- und Beweislast.
Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 8 Sa 914/02


Weitere Urteile



Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon

Gesetze


http://www.juraforum.de/urteile/lag-duesseldorf/uebersicht-2002-10

"Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Entscheidungen 10 / 2002 - Seite 1" © JuraForum.de — 2003-2011

Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

ANZEIGEN