JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 03 / 2002
Insgesamt sind 5 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | TV AL II, BGB, TVG |
| Leitsatz: | § 9 TV AL II gibt dem Arbeitgeber auch dann das Recht, einseitig die Arbeitszeit auf die tariflich festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in einem tariflich vorgegebenen Rahmen zu verkürzen, wenn im Arbeitsvertrag eine über dieser regelmäßigen Wochenarbeitszeit liegende Stundenzahl vereinbart ist (im Anschluss an BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP Nr. 4 zu § 9 TV AL II). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 11 Sa 1644/01 | |
| Rechtsgebiete: | BeschFG, TzBfG |
| Schlagworte: | Befristeter Vertrag |
| Leitsatz: | 1. Bei der Anwendung des § 14 Abs. 2 TzBfG ist zwischen dem ersten Befristungsvertrag und den Verlängerungsverträgen zu differenzieren. 2. Eine wirksame Befristungsvereinbarung, die noch unter den Geltungsbereich des § 1 BeschFG fällt und ohne Sachgrund abgeschlossen werden durfte, kann auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 TzBfG bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren sachgrundlos verlängert werden. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 9 (4) Sa 34/02 | |
| Rechtsgebiete: | ZPO |
| Schlagworte: | Zwangsvollstreckung, Lohnabrechnung, Einwand der Unmöglichkeit |
| Leitsatz: | Wer im Rechtsleben als Unternehmer und Arbeitgeber auftritt, kann im Zwangsvollstreckungsverfahren zur Erzwingung der Verpflichtung zur Erstellung von Lohnabrechnungen nicht mit Erfolg geltend machen, die Erbringung der Leistung sei ihm unmöglich, weil er auf die Mithilfe des wahren Firmeninhabers (hier: des Vaters) angewiesen sei, auf den er jedoch keinen Einfluß habe. Es ist in diesem Fall vom Schuldner zu verlangen, dass er die Mitwirkungspflicht gegen den Vater klageweise durchsetzt. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Beschluss, 7 Ta 77/02 | |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Schlagworte: | Teilzeitverlangen, Zur Ordnungsgemäßheit der Ablehnung eines solchen durch den Arbeitgeber |
| Leitsatz: | 1. Unter § 8 TzBfG fallen auch flexible, auf längere Zeiträume erstreckte Arbeitszeiten, wie die Reduzierung der Arbeitszeit für bestimmte Monate auf Null. 2. Sinn und Zweck der Stufenregelung in § 8 TzBfG sprechen dafür, dass eine schriftliche Ablehnung des Teilzeitwunsches erst dann erfolgen kann, wenn die Erörterungen durchgeführt wurden und gescheitert sind. Eine Vorratsablehnung ist nicht zulässig. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 18 (4) Sa 1269/01 | |