JuraForum.de > Urteile > Landesarbeitsgericht Düsseldorf > Verkündungsdatum > 08 / 2001
Insgesamt sind 8 Entscheidungen vorhanden, angezeigt werden die Entscheidungen 1 bis 4:
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitsverweigerung - aufgrund anwaltlicher Falschberatung rechtsirrtümliche Zurückbehaltung der Arbeitsleistung |
| Leitsatz: | 1. Beruft sich der Arbeitnehmer zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens (Arbeitsverweigerung) auf einen Rechtsirrtum (irrtümliche Annahme eines Zurückbehaltungsrechts), hat er konkret vorzutragen, wie und bei wem er sich nach der Rechtslage erkundigt und welche Auskünfte er erhalten hat. 2. Der Umstand, dass der Rechtsirrtum auf falsche anwaltliche Beratung zurückgeht und für den Arbeitnehmer unverschuldet ist, führt nicht zur Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung, wenn die Pflichtverletzung besonders schwer wiegt und die Gefahr ihrer Fortdauer (Wiederholung) besteht. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 12 Sa 827/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Schlagworte: | Ausgleichsklausel, unzulässige Rechtsausübung, Rechtsmissbrauch, Treu und Glauben |
| Leitsatz: | 1. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer einvernehmlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses eine Ausgleichsklausel, nach der sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung vollständig ausgeglichen und endgültig erledigt sind, und werden danach bis dahin nicht bekannte vorsätzlich begangene Vermögensdelikte des Arbeitnehmers aufgedeckt (hier: gewerbsmäßiger Betrug in Höhe von rund 180.000,00 DM), stellt es einen Rechtsmissbrauch und eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn der Arbeitnehmer sich bei entsprechendem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers auf die mit ihm vereinbarte Ausgleichsklausel beruft. 2. Der Arbeitnehmer, der durch eine vorsätzliche positive Vertragsverletzung und zugleich durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung seinem bisherigen Arbeitgeber einen Schaden zufügt, handelt gegen den die gesamte Rechtsordnung beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), wenn er, um für sich einen Rechtsvorteil zu erzielen, seinen früheren Arbeitgeber an einer Erklärung festhalten will, die dieser bei Kenntnis des Sachverhalts in dieser Form nicht abgegeben hätte (im Anschluss an BAG vom 09.03.1972 - 1 AZR 165/71 - AP Nr. 10 zu § 242 BGB Unzulässige Rechtsausübung-Verwirkung). Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung, die eine gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage unzulässig macht (BAG vom 04.12.1997 - 2 AZR 799/96 - NZA 1998, 420). |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 16 Sa 610/01 | |
| Rechtsgebiete: | BGB, BetrVG |
| Schlagworte: | Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers, Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen |
| Leitsatz: | 1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vorschrift nur noch aus wichtigem Grund kündbar, so ist an den wichtigen Grund kein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen als im Normalfall des § 626 Abs. 1 BGB (gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B I 1 der Gründe). 2. Da sich der tarifliche Kündigungsschutz bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung materiell-rechtlich nicht zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt, braucht der Arbeitgeber diesen dem Betriebsrat jedenfalls dann nicht mitzuteilen, wenn er sich vom Arbeitnehmer aufgrund des Kündigungssachverhaltes mit sofortiger Wirkung trennen möchte. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 18 Sa 366/01 | |
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB |
| Schlagworte: | Folgen eines im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmten Zustimmungsvorbehalts für den Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses |
| Leitsatz: | 1. Hat das Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, dass "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens" nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, so erfasst der Zustimmungsvorbehalt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 24 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam. 2. Liegt die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3 BGB zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird. 3. Hat auf dem Kündigungsschreiben ein Dritter als Vertreter des Insolvenzverwalters die Einwilligung zur Kündigung erklärt und weist der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurück, "weil eine den Unterzeichnenden ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war", so bedeutet in der Regel diese an § 174 BGB angelehnte Rüge zugleich diejenige nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB. |
| Volltext: LAG-DUESSELDORF - Urteil, 18 Sa 671/01 | |