JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 31.10.2008, Aktenzeichen: 10 Sa 1016/08
| Leitsatz: | 1. Zur Auslegung einer Vergütungsabrede im Chefarztvertrag 2. Hat der Arbeitgeber, der sowohl die Vergütungsordnung des TVöD als auch des TV-Ärzte / VKA in seinem Betrieb anwendet, mit dem Chefarzt vereinbart, dass dieser für seine Tätigkeit eine Vergütung "nach der jeweils höchsten tariflichen Vergütungsgruppe für Angestellte, zur Zeit BAT I" erhält, so ist für die Vergütung des Chefs die Vergütungsgruppe maßgeblich, aus der sich der höchste Entgeltanspruch für angestellte Ärzte ergibt. Das kann ggf. auch eine Vergütungsgruppe aus dem TV-Ärzte/VKA sein. |
| Rechtsgebiete: | TV-Ärzte/VKA, BGB |
| Vorschriften: | TV-Ärzte/VKA § 16, TV-Ärzte/VKA § 16 d, BGB § 133, BGB § 157, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal, 6 Ca 242/08 vom 08.05.2008 |
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