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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 31.08.2007, Aktenzeichen: 9 Sa 685/07 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 Sa 685/07

Urteil vom 31.08.2007


Leitsatz:1. Wird im Rahmen eines zeitbefristeten Arbeitsvertrages vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis bei Dienstaufnahme der Stelleninhaberin endet und kehrt diese nach Ablauf der Befristung wegen Gewährung von Sonderurlaub nicht an ihren Arbeitsplatz zurück, ist eine nachträgliche Regelungslücke entstanden, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist (im Anschluss an BAG v. 26.06.1996, NZA 1997, S. 200).

2. Die vereinbarte Zeitbefristung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei Kenntnis des Umstandes, dass die Stelleninhaberin Sonderurlaub beantragt und ihr dieser gewährt wird, der zur Vertretung beschäftigten Arbeitnehmerin eine Befristung bis zum Ablauf des Sonderurlaubs angeboten hätte.
Rechtsgebiete:TzBfG, BErzGG, BGB
Vorschriften:TzBfG § 14, BErzGG § 21, BErzGG § 16, BGB § 157,
Stichworte:Befristeter Arbeitsvertrag, Vertretung wegen Elternzeit, ergänzende Vertragsauslegung,
Verfahrensgang:ArbG Mönchengladbach 2 Ca 3803/06 vom 21.03.2007

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