JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.11.2000, Aktenzeichen: 11 Sa 1180/00
| Leitsatz: | 1. Werden einem mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer, der gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD auch zur Dienststellenleitung gehört (§ 4 Abs. 1 MVG-EKD) und bei dessen außerordentlicher Kündigung deshalb die Mitarbeitervertretung nach § 44 Satz 1 MVG-EKD nicht gemäß §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD zu beteiligen ist, die für den Ausschluss dieses Beteiligungsrechts maßgeblichen Aufgaben (Einstellung und Entlassung von Mitarbeitern) entzogen, entfällt der Grund für diesen Auschluss. 2. Eine nach Entzug dieser Aufgaben gegenüber einem ehemals mit der Geschäftsführung beauftragten Arbeitnehmer ausgesprochene außerordentliche Kündigung, an der die Mitarbeitervertretung entgegen §§ 45 Abs. 1, 46 lit. b MVG-EKD nicht beteiligt worden ist, ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 MVG-EKD unwirksam. |
| Rechtsgebiete: | MVG-EKD |
| Vorschriften: | MVG-EKD § 4, MVG-EKD § 44, MVG-EKD § 45, |
| Stichworte: | Null, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen 1 Ca 162/00 vom 18.05.2000 |
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