JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 30.11.1998, Aktenzeichen: 10 Sa 1425/98
| Leitsatz: | Ein Brief, der in den gemeinsamen Nachtbriefkasten mehrerer Gerichte (hier: Arbeits-, Landesarbeits-, Sozial- und Finanzgericht) eingeworfen wird, geht mit dem Einwurf in den Nachtbriefkasten dem Gericht zu, an das der Brief gerichtet ist.Sind in einem mit Sichtfenster versehenem Briefumschlag mehrere an verschiedene Gerichte gerichtete Schriftsätze gelegt worden, geht dieser Brief einschließlich der in ihm enthaltenen Schriftsätze mit dem Einwurf in den Nachtbriefkasten dem Gericht zu, das auf dem ersten Schriftsatz unmittelbar hinter dem Sichtfenster sichtbar genannt ist. Sind dagegen Schriftsätze so in den Umschlag gelegt worden, daß kein Adressat erkennbar ist, so handelt es sich bei einem solchen Umschlag lediglich um eine Staubhülle. Mit Einwurf in den Nachtbriefkasten gehen in einem solchen Fall die an verschiedene Gerichte gerichteten Schriftsätze dem jeweiligen Gericht zu. Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. |
| Rechtsgebiete: | ArbGG, ZPO |
| Vorschriften: | ArbGG § 66 Abs. 1 S. 1, ZPO § 518, ZPO § 233, |
| Stichworte: | Eingang eines Berufungsschriftsatzes bei Einwurf in den gemeinsamen Nachtbriefkasten mehrerer Gerichte, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 6 Ca 3829/97 v vom 17.06.1998 |
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