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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 30.05.2007, Aktenzeichen: 7 (4) Sa 1009/06 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 (4) Sa 1009/06

Urteil vom 30.05.2007


Leitsatz:1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.

4. Ob die Ausübung des Widerspruchrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 613 a Abs. 5, BGB § 613 a Abs. 6,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 3 Ca 2234/05 lev vom 09.08.2006

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