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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 30.04.2008, Aktenzeichen: 7 Sa 1199/07 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 Sa 1199/07

Urteil vom 30.04.2008


Leitsatz:1. Schließt der Arbeitnehmer in Kenntnis seines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts einen Aufhebungsvertrag mit dem Betriebserwerber, so kann darin unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine abschließende Erklärung des Arbeitnehmers gesehen werden, mit der er analog § 144 BGB den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den Betriebserwerber bestätigt. In einem solchen Fall ist die spätere Ausübung des Widerspruchsrechts ausgeschlossen.

2. Da eine Bestätigungserklärung im Sinne von § 144 BGB formfrei und nicht empfangsbedürftig ist, braucht sie nicht gegenüber dem Betriebsveräußerer erklärt zu werden.

3. Nutzt ein Arbeitnehmer über einen Zeitraum von zwölf Monaten in Kenntnis eines (noch) bestehenden Widerspruchsrechts die Vorteile einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsmaßnahme, die vom Betriebsveräußerer mitfinanziert wird, kann sein Widerspruch unmittelbar nach Beendigung der Maßnahme unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls auch rechtsmissbräuchlich sein.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 144,
Verfahrensgang:ArbG Solingen, 1 Ca 185/07 lev vom 10.05.2007

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