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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 29.11.2005, Aktenzeichen: 6 Sa 1066/05 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 6 Sa 1066/05

Urteil vom 29.11.2005


Leitsatz:Ein dringender betrieblicher Grund, der der Bewilligung von Altersteilzeit entgegensteht, liegt vor, wenn bei Beginn der Freistellungsphase keine Haushaltsmittel für die Einstellung einer Ersatzkraft zur Verfügung stehen, eine Ersatzkraft aber erforderlich wäre, um die Aufgaben (hier Aufgaben eines Lehrers in einer Justizvollzugsanstalt) unter Berücksichtigung unternehmerischer Ziele durchzuführen.
Rechtsgebiete:TV ATZ
Vorschriften:TV ATZ § 2 Abs. 2, TV ATZ § 2 Abs. 3,
Stichworte:Altersteilzeit, entgegenstehende betriebliche Gründe, Gesetze,
Verfahrensgang:ArbG Krefeld 6 Ca 532/05 vom 17.06.2005

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