JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 29.05.2009, Aktenzeichen: 10 Sa 1320/08
| Leitsatz: | 1. Der auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung zu beachtende arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet weder eine schematische Gleichbehandlung aller Arbeitnehmer noch die Wahrung eines im Verlaufe des Arbeitslebens ggf. erlangten Abstandes zum Versorgungsniveau anderer Arbeitnehmergruppen, sondern lediglich eine auf sachfremden Erwägungen beruhende Gruppenbildung. 2. Grenzt der Arbeitgeber eine Gruppe von Arbeitnehmern, denen er eine Verbesserung der Altersversorgung zukommen lassen will, von der Gesamtheit der Arbeitnehmerschaft anhand des von den Arbeitnehmern zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils schon erreichten Versorgungsniveaus ab, so liegt darin keine sachfremde, sondern eine mit dem Zweck der betrieblichen Altersversorgung korrelierende Erwägung. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, GG, AGG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1, GG Art. 3 Abs. 1, AGG § 3 Abs. 1, |
| Stichworte: | Betriebliche Altersversorgung, Gleichbehandlungsgrundsatz, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen, 1 Ca 1732/07 vom 20.06.2008 |
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