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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 29.04.2009, Aktenzeichen: 12 Sa 1551/08 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 Sa 1551/08

Urteil vom 29.04.2009


Leitsatz:1. Im Geltungsbereich der Betriebsübergangsrichtlinie 2001/23/EG hat der nach einer Kündigung wegen Betriebsstilllegung während der Kündigungsfrist eintretende Betriebsübergang die (relative) Unwirksamkeit der Kündigung im Verhältnis zwischen Erwerber und Arbeitnehmer zur Folge. Dies folgt aus einer richtlinienkonformen Auslegung des § 613 a Abs. 4 BGB. Der Arbeitnehmer hat damit gegen den Erwerber Anspruch auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, ohne dass es darauf ankommt, ob 'berechtigte Interessen' des Erwerbers entgegenstehen oder nicht.

2. Der bisherige Betriebsinhaber ist für die Kündigungsschutzklage auch dann passivlegitimiert, wenn die Kündigung nach einem (unstreitigen) Betriebsübergang ausgesprochen wurde, aber der Arbeitnehmer durch Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 613 a Abs. 6 BGB den Übergang des Arbeitsverhältnisses noch verhindern kann.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG, EGRL 2001/23
Vorschriften:BGB § 613 a, KSchG § 1, EGRL 2001/23 Art. 4,
Stichworte:Relative Unwirksamkeit der 'Stilllegungskündigung' des bisherigen Arbeitgebers wegen anschließenden Betriebsübergangs,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf, 7 Ca 2463/08 vom 26.08.2008

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