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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 29.03.2006, Aktenzeichen: 17 Sa 1321/05 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 17 Sa 1321/05

Urteil vom 29.03.2006


Leitsatz:1. § 90 Abs. 2 a SGB IX verlangt für die Beibehaltung des Sonderkündigungsschutzes schwerbehinderter Arbeitnehmer gemäß § 85 SGB IX keinen Nachweis der Schwerbehinderung - sei es durch Vorlage des Bescheides des Versorgungsamtes oder des Ausweises - gegenüber dem Arbeitgeber.

2. Ebensowenig gibt § 90 Abs. 2 a SGB IX vor, dass der Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderter mindestens drei, falls ein medizinisches Gutachten zur Feststellung der Schwerbehinderung erforderlich ist, sogar sieben Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt sein muss.

3. Nach § 90 Abs. 2 a SGB IX findet § 85 SGB IX und damit das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes bei Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers nur dann keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs entwender die Schwerbehinderung nicht nachgewiesen oder bei einem laufenden Anerkennungsverfahren dessen Abschluss aufgrund schuldhaft fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers nicht innerhalb dieser drei -bzw. siebenwöchigen Fristen erfolgen konnte.
Rechtsgebiete:SGB IX
Vorschriften:SGB IX § 85, SGB IX § 90 Abs. 2 a,
Stichworte:Kündigung eines Schwerbehinderten, Nachweis der Schwerbehinderung, Mitwirkungspflichten,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 1 Ca 2065/04 lev vom 15.09.2005

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