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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 29.01.2004, Aktenzeichen: 5 Sa 1588/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 Sa 1588/03

Urteil vom 29.01.2004


Leitsatz:1. Der Arbeitgeber kann eine außerordentliche Kündigung unter Gewährung einer Auslauffrist bereits dann gegenüber einem schwerbehinderten Menschen erklären, wenn ihm das Integrationsamt mündlich oder fernmündlich seine Zustimmungsentscheidung mitgeteilt hat.

2. Dies setzt allerdings voraus, dass das Integrationsamt die förmliche schriftliche Entscheidung getroffen hat, die nur noch zugestellt werden muss; die mündliche Weitergabe einer noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung reicht nicht aus.
Rechtsgebiete:SGB IV
Vorschriften:SGB IV § 85, SGB IV § 88, SGB IV § 91,
Stichworte:Schwerbehinderter Mensch, außerordentliche Kündigung, Zustimmung des Integrationsamtes, mündliche Mitteilung,
Verfahrensgang:ArbG Essen 5 Ca 2162/03 vom 24.09.2003

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