JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 29.01.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 693/01
| Leitsatz: | Die ordentliche Kündigung eines leitenden Angestellten (hier: Geschäftsleiter eines Verkaufshauses [s. Pressemitteilung 13/02]) kann aus verhaltensbedingten Gründen im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG auch ohne vorherige Abmahnung sozial gerechtfertigt sein, wenn (1) der Angestellte sich von einem Lieferanten des Verkaufshauses privat beliefern ließ und, ohne eine Rechnung des Lieferanten zu erhalten oder auf einer Rechnung zu bestehen, weitere private Bestellungen aufgab und entgegennahm, (2) er von untergebenen Mitarbeitern während ihrer Arbeitszeit Arbeiten in seiner Privatwohnung und sonstige private Besorgungen durchführen ließ, (3) er Sachen, die zu betrieblichen bzw. geschäftlichen Zwecken im Verkaufshaus vorgehalten bzw. aufbewahrt wurden, privat nutzte und verwendete. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1, |
| Stichworte: | Verhaltensbedingte Kündigung eines leitenden Angestellten wegen Entgegennahme von Vergünstigungen ("Anfütterung") durch Lieferanten/Kunden und wegen Beschäftigung untergebener Mitarbeiter mit Privatarbeiten, u.a. mit der Anfertigung eines Zwerghasenschlafhäuschens, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 1 Ca 5354/00 vom 26.01.2001 |
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