JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 28.09.2007, Aktenzeichen: 10 Sa 1078/07
| Leitsatz: | 1. Die in § 15 Abs. 3 MTArb dem Arbeitgeber eingeräumte Befugnis, die regelmäßige Arbeitszeit zur Erledigung erforderlicher Vor- und Abschlussarbeiten bis zu 10 Stunden täglich zu verlängern, konnte durch Anordnung des Arbeitgebers, aber auch durch eine Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien umgesetzt werden (im Anschluss an BAG 26.06.1985 - 4 AZR 585/83 - AP TV AL II § 9 Nr. 4). 2. Eine derartige Vereinbarung ist seit Inkrafttreten des TVöD zum 01.10.2005, wodurch gleichzeitig der MTArb abgelöst worden ist, nicht mehr anwendbar. 3. Eine von den Arbeitsvertragsparteien während der Geltung des § 15 Abs. 3 MTArb bei beiderseitiger Tarifbindung (§ 3 Abs. 1 TVG) getroffene eigenständige Abrede über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit verstößt jedenfalls seit dem 01.10.2005 gegen das in § 4 Abs. 3 TVG normierte Günstigkeitsprinzip und ist deshalb rechtsunwirksam. |
| Rechtsgebiete: | MTArb, TVöD, TVG |
| Vorschriften: | MTArb § 15 Abs. 3, TVöD § 6, TVG § 3 Abs. 1, TVG § 4 Abs. 3, |
| Stichworte: | Vereinbarung über die Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 14 Ca 608/07 vom 26.05.2007 |
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