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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 28.04.2004, Aktenzeichen: 17 Sa 1952/03 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 17 Sa 1952/03

Urteil vom 28.04.2004


Leitsatz:1) Das rechtliche Schicksal einer Gesamtbetriebsvereinbarung ist nicht von der Wahrung einer "Unternehmensidentität" abhängig. Die Reduzierung der Betriebsstruktur eines Unternehmens auf lediglich noch einen Betrieb berührt deshalb die (Fort-)Geltung einer Gesamtbetriebsvereinbarung nicht.

2) Adressat der Kündigung einer Betriebsvereinbarung ist grundsätzlich allein der Vertragspartner, d.h. bei der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung - soweit noch gebildet - ungeachtet zwischenzeitlicher Umstruktuierungen des Unternehmens der Gesamtbetriebsrat und nicht ein Betriebsrat.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 26 Abs. 2, BetrVG § 47, BetrVG § 50, BetrVG § 77, BetrVG § 88,
Stichworte:Adressat der Kündigung einer Gesamtbetriebsvereinbarung,
Verfahrensgang:ArbG Mönchengladbach 3 Ca 4013/03 vom 20.11.2003

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