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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 28.03.2008, Aktenzeichen: 9 Sa 2103/07 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 Sa 2103/07

Urteil vom 28.03.2008


Leitsatz:1. § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn ein Arbeitsverhältnis nicht dem räumlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages unterfällt.

2. Vertrauensschutz für die frühere Rechtsprechung des BAG zur Auslegung dynamischer Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede kann nur insoweit gewährt werden, als das BAG angenommen hat, die so auszulegende Bezugnahmeklausel ersetze die etwa fehlende Tarifgebundenheit des Arbeitnehmers.

3. Für die Entscheidung des BAG vom 21.08.2002 (AP Nr. 21 zu § 157 BGB), nach der die Vereinbarung einer dynamischen Bezugnahme auf Tarifverträge, deren räumlichem Geltungsbereich das Arbeitsverhältnis nicht unterfällt, als Gleichstellungsabrede auszulegen sei mit der Folge, dass der nicht tarifgebundene Betriebserwerber an die Dynamik nicht gebunden sei, kann Vertrauensschutz nicht gewährt werden.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 613 a Abs. 1 S. 1, BGB § 613 a Abs. 1 S. 2,
Stichworte:Dynamische Bezugnahme auf räumlich nicht "einschlägigen" Tarifvertrag, Betriebsübergang,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf, 4 Ca 5278/07 vom 17.10.2007

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