JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 28.02.2002, Aktenzeichen: 11 (13) Sa 1611/00
| Leitsatz: | 1. Weder aus § 11 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW vom 29.02.1988 i. d. F. des Änderungstarifvertrages vom 23.10.1997 noch aus § 12 Nr. 3 Abs. 2 MTV-Metall NRW in seiner aufgrund des vorgenannten Änderungstarifvertrages ab dem 01.01.1998 geltenden Fassung ergibt sich eine Abweichung von den nach § 7 Abs. 4 BUrlG maßgeblichen Urlaubsabgeltungsregeln. 2. Die von der st. Rspr. des BAG (z. B. BAG 05.12.1995 - 9 AZR 871/94 - AP Nr. 70 zu § 7 BUrlG Abgeltung) als Voraussetzung für das Bestehen eines Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 4 BUrlG geforderte Erfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses liegt auch bei nur teilweiser Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers bis zum Ende des Urlaubsjahres bzw. bis zum Ablauf des Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG) nicht vor (im Anschluss an BAG 29.01.1992 - 5 AZR 37/91 - EzA § 74 SGB V Nr. 1). 3. Dem Arbeitgeber ist es nicht nach § 242 BGB versagt, sich im Hinblick darauf, dass die über das Ende des Urlaubsjahres bzw. den Ablauf des Übertragungszeitraums fortdauernde Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeits- bzw. Wegeunfall entstanden ist, auf das Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs am 31.12. des Urlaubsjahres bzw. am 31.03. des Folgejahres zu berufen. |
| Rechtsgebiete: | BGB, BUrlG |
| Vorschriften: | BGB § 242, BUrlG § 7 Abs. 4, BUrlG § 11 Nr. 3 Abs. 2, BUrlG § 12 Nr. 3 Abs. 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 6 Ca 2887/00 vom 20.07.2000 |
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