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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 27.11.2002, Aktenzeichen: 9 Sa 931/02 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 9 Sa 931/02

Urteil vom 27.11.2002


Leitsatz:1. Die Berechnung des Wertes der aufgrund des BetrAVG unverfallbaren Versorgungsanwartschaft richtet sich nach § 2 BetrAVG, sofern keine für den Arbeitnehmer günstigeren Regelungen getroffen worden sind.

2. Die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG vorgesehene Berechnung ist auch dann maßgebend, wenn der Arbeitnehmer nach dem Leistungsplan der Versorgungszusage in bestimmten Phasen des Arbeitsverhältnisses höhere Leistungen erdient hat, als sie im späteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses noch erworben werden können.
Rechtsgebiete:BetrAVG
Vorschriften:BetrAVG § 2,
Stichworte:Berechnung der Anwartschaft auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 5 Ca 6181/01 vom 02.04.2002

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