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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 27.05.2005, Aktenzeichen: 7 (1) Sa 1502/04 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 (1) Sa 1502/04

Urteil vom 27.05.2005


Leitsatz:Zwar können die ehemaligen Arbeitnehmer eines dem Bochumer Verband angehörenden Arbeitgebers diesem gegenüber auch durch eine Interessenvertretung ihr Anpassungsverlangen nach § 16 Abs. 1 BetrAVG äußern ( vgl. näher BAG 17.08.2004- 3 AZR 367/03- juris.). Ist aber durch Gerichtsurteil in einem Rechtsstreit zwischen einem derart vertretenen Arbeitnehmer und seinem früheren Arbeitgeber rechtskräftig über die Anpassung der Betriebsrente zu einem bestimmten Stichtag ( hier: 01.01.1994 ) entschieden worden ( hier durch BAG 27.08.1996- 3 AZR 466/95 - EzA § 1 BetrAVG Ablösung Nr. 12) muss, wer später für diesen Stichtag eine höhere Anpassung begehrt, sein Verlangen spätestens vor dem übernächsten Anpassungsstichtag wenigstens außergerichtlich seinem ehemaligen Arbeitgeber gegenüber geltend machen, um ein Erlöschen seines etwigen Anspruchs auf nachträgliche Anpassung zu verhindern ( Weiterführung von BAG 17.04.1996 - 3 AZR 56/95 - EzA § 16 BetrAVG Nr. 30; zuletzt wieder BAG 17.08.2004 - 3 AZR 367/03 - a.a.O.). - im Anschluß an LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2005 - 11 (7) Sa 1507/04 - juris .
Rechtsgebiete:BetrAVG
Vorschriften:BetrAVG § 16 Abs. 1,
Stichworte:nachträgliche Ruhegeldanpassung im Konditionenkartell (Bochumer Verband),
Verfahrensgang:ArbG Essen 7 Ca 6776/03 vom 14.05.2004

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