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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 26.11.2008, Aktenzeichen: 1 Sa 1120/08 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 1 Sa 1120/08

Urteil vom 26.11.2008


Leitsatz:1. Die Geld- und geldwerten Leistungen für Dienstordnungsangestellte im Bereich der Sozialversicherungen sind nach den bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen den für Beamte geltenden Regelungen anzupassen.

2. Verweist dementsprechend eine Dienstordnung - wie etwa § 7 Abs. 1 der Dienstordnung der AOK Rheinland vom 28.02.1994 in der Fassung vom 07.12.1998 - hinsichtlich der Vergütung auf die für Landes- (ggf. für Bundes-)beamte geltenden Vorschriften, besteht für Dienstordnungsangestellte mit drei oder mehr Kindern ein Anspruch auf erhöhten Familienzuschlag auf der Grundlage der Entscheidung des BVerfG?s vom 24.11.1998 (2 BvL 26/91 u. a.). Diese Entscheidung hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG Gesetzeskraft (im Anschluss an BVerwG vom 17.06.2004 - 2 C 34/02).

3. Die Ansprüche kinderreicher Dienstordnungsangestellter auf erhöhten Familienzuschlag unterliegen den allgemeinen Verjährungsvorschriften.
Rechtsgebiete:DO AOK Rheinland, BVerfGG, BGB
Vorschriften:DO AOK Rheinland § 7, BVerfGG § 31, BGB § 194,
Stichworte:Dienstordnungsangestellte, Gleichstellung mit Beamten, Erhöhter Familienzuschlag für dritte und weitere Kinder, Verjährung,
Verfahrensgang:ArbG Essen, 6 Ca 3942/07 vom 18.06.2008

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