JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 26.10.2000, Aktenzeichen: 11 Sa 644/00
| Leitsatz: | 1. Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT bedarf es jeweils eines sachlichen Grundes. Fehlt es an einem solchen sachlichen Grund. liegt Rechtsmissbrauch vor (st. Rspr., z. B. BAG 26.03.1997 - 4 AZR 604/95 - ZTR 1997, 413). 2. Der Arbeitgeber darf sich auch dann auf das Vorliegen eines sachlichen Grundes für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 BAT berufen, wenn er den Personalrat hieran entgegen § 72 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW nicht beteiligt hat. Allein die Verletzung dieses Mitbestimmungsrechts führt nicht zur Annahme von Rechtsmissbrauch. |
| Rechtsgebiete: | BAT, LPVG NW |
| Vorschriften: | BAT § 24, LPVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 4, |
| Stichworte: | Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit nach § 24 Abs. 1 oder Abs. 2 BAT und fehlende Zustimmung des Personalrats, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 1 Ca 82/00 vom 09.03.2000 |
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