JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 26.09.2002, Aktenzeichen: 5 Sa 748/02
| Leitsatz: | 1) Die Rechtsunwirksamkeit einer Befristungsabrede wegen fehlender Schriftform ist gemäß § 17 Abs. 1 TzBfG innerhalb von 3 Wochen nach Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses klageweise geltend zu machen. 2) § 17 Abs. 3 TzBfG findet auch dann keine Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis über das Befristungsende hinaus fortgesetzt wird. 3) Ein Irrtum des Arbeitgebers über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses schließt die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht aus. |
| Rechtsgebiete: | TzBfG |
| Vorschriften: | TzBfG § 14 Abs. 4, TzBfG § 15 Abs. 5, TzBfG § 17 Abs. 1, TzBfG § 17 Abs. 3, |
| Stichworte: | Befristung, Schriftformerfordernis, Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses, |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 5 Ca 603/02 vom 24.04.2002 |
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