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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 26.04.2001, Aktenzeichen: 13 Sa 1804/00 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 13 Sa 1804/00

Urteil vom 26.04.2001


Leitsatz:Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen.

Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam. Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind.

Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 618, BGB § 619,
Stichworte:Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen, auch wenn sie dem Arbeitnehmer übereignet worden ist,
Verfahrensgang:ArbG Krefeld 1 Ca 2221/00 vom 16.11.2000

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