JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 26.04.2001, Aktenzeichen: 13 Sa 1804/00
| Leitsatz: | Die Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen. Entgegenstehende Vereinbarungen sind gemäß § 619 BGB unwirksam. Die unabdingbaren Pflichten zu Schutzmaßnahmen gegen Gefahren für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers erstrecken sich auch auf Arbeitsschutzmaßnahmen, die aus hygienischen Gründen erforderlich sind. Der Arbeitnehmer hat daher auch dann einen Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Reinigungskosten, wenn die Arbeitskleidung ihm übereignet worden ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 618, BGB § 619, |
| Stichworte: | Kosten der Reinigung von Arbeitskleidung, deren Tragen aus hygienischen Gründen vorgeschrieben ist, hat der Arbeitgeber zu tragen, auch wenn sie dem Arbeitnehmer übereignet worden ist, |
| Verfahrensgang: | ArbG Krefeld 1 Ca 2221/00 vom 16.11.2000 |
Um den Volltext vom LAG-DUESSELDORF – Urteil vom 26.04.2001, Aktenzeichen: 13 Sa 1804/00 anzusehen, müssen Sie die Einzelentscheidung kaufen.
Sie lesen gerade das Thema "LAG-DUESSELDORF - 26.04.2001, 13 Sa 1804/00" © JuraForum.de — 2003-2013
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum