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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 26.02.2003, Aktenzeichen: 12 Sa 1585/02 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 Sa 1585/02

Urteil vom 26.02.2003


Leitsatz:Indem eine Versorgungsordnung den Durchschnitt der in den letzten Jahren bezogenen Gehälter zum Berechnungsfaktor für den Versorgungsanspruch macht, erfasst sie nicht auch den Fall, dass ein Arbeitnehmer nach längerer Vollzeittätigkeit zu einer Teilzeittätigkeit gewechselt oder im Rahmen einer Teilzeittätigkeit seine Arbeitszeit verringert hat. Die lückenhafte Versorgungsordnung ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung regelmäßig dergestalt zu schließen, dass der für den Vollzeitbeschäftigten ermittelte Rentenbetrag entsprechend der Teilzeitquote (i. e. der persönliche Beschäftigungsgrad des auch oder nur in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmers im Verhältnis zur Arbeitszeit des in Vollzeit tätigen Arbeitnehmers) umzurechnen ist (vgl. BAG, Urteil vom 03.11.1998, 3 AZR 432/97, AP Nr. 41 zu § 1 BetrAVG Gleichbehandlung).
Rechtsgebiete:BGB, BetrAVG, GG
Vorschriften:BGB § 157, BetrAVG § 1, GG Art. 3,
Stichworte:Berechnung der Betriebsrente - Wechsel zwischen Voll- und Teilzeittätigkeit,
Verfahrensgang:ArbG Wesel 4 Ca 1972/02 vom 06.11.2002

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