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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 25.08.2008, Aktenzeichen: 17 Sa 153/08 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 17 Sa 153/08

Urteil vom 25.08.2008


Leitsatz:1.) Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG erlischt mit der Verschmelzung des Erlaubnisträgers auf ein anderes Unternehmen.

2.) Eine nach der Verschmelzung neu erteilte Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis wirkt auf den Zeitpunkt der Verschmelzung zurück, wenn die aufnehmende Gesellschaft bei Abschluss des notariellen Verschmelzungsvertrages einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis gestellt hat und die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis zu diesem Zeitpunkt vorliegen.

3.) Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers für die Dauer von einem Monat auf der Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages reicht zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher aus, wenn der Verleiher während dieser Beschäftigungszeit keine Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG besitzt.

4.) Dies gilt auch dann, wenn der Verleiher keine Kenntnis vom Verlust der Erlaubnis hatte und während der übrigen Vertragszeit mit dem Arbeitnehmer im Besitz einer Erlaubnis gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 AÜG ist oder wenn der Arbeitnehmer ansonsten auf der Grundlage eines Werk- oder Dienstvertrages bei dem Entleiher eingesetzt wird.
Rechtsgebiete:AÜG, BGB
Vorschriften:AÜG § 1 Abs. 1 S. 1, AÜG § 9 Nr. 1, AÜG § 10 Abs. 1 S. 1, BGB § 611 Abs. 1, BGB § 631,
Stichworte:Erlöschen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis Abgrenzung Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Dienstvertrag/Werkvertrag,
Verfahrensgang:ArbG Essen, 8 Ca 1295/06 vom 06.12.2007

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