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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 25.08.2004, Aktenzeichen: 12 (3) Sa 1104/04 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 12 (3) Sa 1104/04

Urteil vom 25.08.2004


Leitsatz:1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, die - unmittelbar durch Einschränkung der arbeitgeberseitigen Kündigungsmöglichkeit oder mittelbar durch Anrechnung unternehmensfremder Vordienstzeiten - einem Arbeitnehmer erhöhten Kündigungsschutz zugesteht, wirkt sich zu seinen Gunsten im Rahmen der Sozialauswahl aus, wenn die Vereinbarung wegen vorliegender Sachgründe keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den durch § 1 Abs. 3 KSchG vermittelten Bestandsschutz der anderen Arbeitnehmer bedeutet.

2. Der Arbeitgeber hat bei seiner Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG regelmäßig die "Betriebszugehörigkeit" vor anderen Sozialkriterien zu berücksichtigen.
Rechtsgebiete:KSchG
Vorschriften:KSchG § 1,
Stichworte:Sozialauswahl, Sozialdatum, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung unternehmensfremder Vordienstzeiten,
Verfahrensgang:ArbG Duisburg 1 Ca 201/04 vom 13.05.2004

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