JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 25.08.2004, Aktenzeichen: 12 (3) Sa 1104/04
| Leitsatz: | 1. Eine einzelvertragliche Vereinbarung, die - unmittelbar durch Einschränkung der arbeitgeberseitigen Kündigungsmöglichkeit oder mittelbar durch Anrechnung unternehmensfremder Vordienstzeiten - einem Arbeitnehmer erhöhten Kündigungsschutz zugesteht, wirkt sich zu seinen Gunsten im Rahmen der Sozialauswahl aus, wenn die Vereinbarung wegen vorliegender Sachgründe keinen unverhältnismäßigen Eingriff in den durch § 1 Abs. 3 KSchG vermittelten Bestandsschutz der anderen Arbeitnehmer bedeutet. 2. Der Arbeitgeber hat bei seiner Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 KSchG regelmäßig die "Betriebszugehörigkeit" vor anderen Sozialkriterien zu berücksichtigen. |
| Rechtsgebiete: | KSchG |
| Vorschriften: | KSchG § 1, |
| Stichworte: | Sozialauswahl, Sozialdatum, Betriebszugehörigkeit, Berücksichtigung unternehmensfremder Vordienstzeiten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 1 Ca 201/04 vom 13.05.2004 |
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