JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 24.08.2001, Aktenzeichen: 18 Sa 671/01
| Leitsatz: | 1. Hat das Amtsgericht im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmt, dass "Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens" nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, so erfasst der Zustimmungsvorbehalt auch die Kündigung von Arbeitsverhältnissen. Eine ohne Zustimmung erklärte Kündigung ist nach § 24 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 InsO absolut unwirksam. 2. Liegt die Einwilligung des vorläufigen Insolvenzverwalters vor, kann der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 und 3 BGB zurückweisen, wenn ihm die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorgelegt wird. 3. Hat auf dem Kündigungsschreiben ein Dritter als Vertreter des Insolvenzverwalters die Einwilligung zur Kündigung erklärt und weist der gekündigte Arbeitnehmer die Kündigung zurück, "weil eine den Unterzeichnenden ordnungsgemäß legitimierende Vollmachtsurkunde des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht beigefügt war", so bedeutet in der Regel diese an § 174 BGB angelehnte Rüge zugleich diejenige nach §§ 182 Abs. 3, 111 Satz 2 BGB. |
| Rechtsgebiete: | InsO, BGB |
| Vorschriften: | InsO § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt., InsO § 24, InsO § 81 Abs. 1 Satz 1, BGB § 182 Abs. 3, BGB § 111 Satz 2, BGB § 111 Satz 3, BGB § 174, |
| Stichworte: | Folgen eines im Insolvenzeröffnungsverfahren bestimmten Zustimmungsvorbehalts für den Ausspruch der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 2 Ca 8056/00 vom 22.03.2001 |
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