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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 24.08.2001, Aktenzeichen: 18 Sa 366/01 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 18 Sa 366/01

Urteil vom 24.08.2001


Leitsatz:1. Ist ein Arbeitnehmer aufgrund einer tariflichen Vorschrift nur noch aus wichtigem Grund kündbar, so ist an den wichtigen Grund kein strengerer Prüfungsmaßstab anzulegen als im Normalfall des § 626 Abs. 1 BGB (gegen die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. zuletzt 08.06.2000 - 2 AZR 638/99 - NZA 2000, 1282 unter B I 1 der Gründe).

2. Da sich der tarifliche Kündigungsschutz bei der Prüfung einer außerordentlichen Kündigung materiell-rechtlich nicht zugunsten des Arbeitnehmers auswirkt, braucht der Arbeitgeber diesen dem Betriebsrat jedenfalls dann nicht mitzuteilen, wenn er sich vom Arbeitnehmer aufgrund des Kündigungssachverhaltes mit sofortiger Wirkung trennen möchte.
Rechtsgebiete:BGB, BetrVG
Vorschriften:BGB § 626 Abs. 1, BetrVG § 102 Abs. 1,
Stichworte:Anforderungen an den wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB im Fall eines tariflich "unkündbaren" Arbeitnehmers, Notwendigkeit, dem Betriebsrat den tariflichen Kündigungsschutz mitzuteilen,
Verfahrensgang:ArbG Krefeld 4 Ca 2777/00 vom 05.02.2001

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