JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 24.07.2003, Aktenzeichen: 13 Sa 691/03
| Leitsatz: | Die Vertragsauslegung kann gemäß § 242 BGB nur dahingehend vorgenommen werden, dass nicht die vom Arbeitnehmer bei Eintritt der Erkrankung gewählte Steuerklasse für den Differenzausgleich maßgebend ist, sondern dass die Höhe daran zu bemessen ist, welche Steuerschuld sich aufgrund des unanfechtbaren Einkommenssteuerbescheids für das Kalenderjahr ergibt. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Progressionsvorbehalt nach § 32 b EStG sich dann nachteilig auswirken kann, wenn Eheleute die gemeinsame Veranlagung nach der Splittingtabelle wählen. In diesem Fall wird nach §§ 32 b EStG und 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG der gemeinsamen Veranlagung derjenige Steuersatz zugrunde gelegt, der sich ergeben würde, wenn die Lohnersatzleistung steuerpflichtig wäre. Durch die Wahl des Gestaltungsrechts der getrennten Veranlagung für das Veranlagungsjahr des Bezuges von Lohnersatzleistungen haben die Ehegatten es - gegebenenfalls noch im Einspruchsverfahren - in der Hand, die Verhältnisse zu ihren Gunsten zu gestalten und nach exakter Berechnung der Differenzlage durch die Wahl der getrennten Veranlagung eine niedrigere Steuerschuld herbeizuführen. Auf der Grundlage der Zielsetzung der Vereinbarung, dem Arbeitnehmer den Verlust des Nettoeinkommens im Krankheitszeitraum auszugleichen, kann die Vereinbarung nur dahingehend ausgelegt werden, dass - hätten die Parteien den Umstand bedacht - nur auf das erst nachträglich ermittelbare effektive Nettoeinkommen nach Rechtskraft des Steuerbescheides abzustellen ist. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 242, |
| Stichworte: | Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, die den Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit einen Nettoausgleich in Höhe der Differenz zwischen dem höchsten Leistungssatz der Betriebskrankenkasse und dem Nettogehalt auszugleichen, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 5 Ca 3440/02 vom 14.03.2003 |
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