JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 24.06.2009, Aktenzeichen: 12 Sa 425/09
| Leitsatz: | 1. Der Umstand, dass eine für die Straßenerhaltung in einem Stadtbezirk zuständige Zwei-Mann-Kolonne die Arbeit morgens für eine halbstündige Pause an einer Kaffeebude "eigenmächtig" unterbricht, gibt bei fehlender vorheriger Abmahnung nicht ohne weiteres einen "an sich wichtigen Grund" für eine außerordentliche Kündigung ab. 2. Der Umstand, dass die Kolonne in den von ihr zu erstellenden Arbeitsberichten die Kaffepause nicht ausweist, sondern arbeitszeitmäßg den unterbrochenen bzw. nachfolgenden Arbeitsauftrag zuordnet, rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung (hier eines seit ca. 30 Jahren beim Arbeitgeber beschäftigten Arbeiters), wenn die Zeitangaben in den Arbeitsberichten weder für die Vergütungsberechnung noch für die Leistungsabrechnung gegenüber dem Auftraggeber eine Rolle spielt oder der Arbeits(zeit)kontrolle dienen soll. |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 626, |
| Stichworte: | Arbeitsbummelei und falsche Selbstaufzeichnung der Arbeitszeit als wichtiger Kündigungsgrund?, |
| Verfahrensgang: | ArbG Oberhausen, 1 Ca 2001/08 vom 05.02.2009 |
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