JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 23.09.1999, Aktenzeichen: 11 Sa 645/99
| Leitsatz: | Hat ein Arbeitnehmer, dem als Tarifangestellter bereits eine Altersversorgungnach Maßgabe der bei seinem Arbeitgeber geltenden Versorgungsordnungzugesagt worden war, aufgrund seiner Tätigkeit als AT-Angestellter eine Versorgungszusage nach Maßgabe der jeweils geltenden Leistungsordnung des Bochumer Verbands erhalten, können die Arbeitsvertragsparteien anlässlich der Wiederaufnahme einer Beschäftigung als Tarif-Angestellter bei gleichzeitiger Fortführung der früheren Versorgungszusage vereinbaren, dass dem Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG nur ein prozentualer Anspruch entsprechend der Zeit, welcher er unter der Versorgungsregelung des Bochumer Verbands gearbeitet hat, zusteht. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 2 Abs. 1, BetrAVG § 3 Abs. 1, BetrAVG § 17 Abs. 2, |
| Stichworte: | Null, |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 6 Ca 3723/98 vom 16.02.1999 |
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