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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 23.03.2006, Aktenzeichen: 5 (3) Sa 13/06 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 (3) Sa 13/06

Urteil vom 23.03.2006


Leitsatz:1) Der Wunsch nach Verlängerung der Arbeitszeit i. S. d. § 9 TzBfG kann an den zuständigen Fachvorgesetzten gerichtet werden.

2) Der Wunsch muss sich auf die Verlängerung der Arbeitszeit beziehen; eine bestimmte Form, ein bestimmter Verlängerungsumfang und ein bestimmter Arbeitsplatz müssen nicht angegeben werden.

3) Lehnt der Arbeitgeber einen Verlängerungswunsch trotz Vorhandenseins eines geeigneten Arbeitsplatzes unberechtigt ab, entsteht ein Schadensersatzanspruch in Höhe der angemessenen Vergütung. Diese ist gegebenenfalls durch Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln.
Rechtsgebiete:TzBfG, ZPO
Vorschriften:TzBfG § 9, ZPO § 287,
Stichworte:Arbeitszeitverlängerung, Schadensersatz bei unberechtigter Ablehnung, Schadensschätzung,
Verfahrensgang:ArbG Mönchengladbach 1 (3) Ca 1878/05 vom 24.11.2005

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