JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 22.08.2008, Aktenzeichen: 10 Sa 573/08
| Leitsatz: | 1. Eine Sozialplanregelung, wonach sich die zu beanspruchende Sozialplanabfindung für ältere Arbeitnehmer um einen Betrag kürzt, der kontinuierlich mit jedem Lebensmonat nach Vollendung des 60. Lebensjahres um 1/60 ansteigt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 75 Abs. 1 BetrVG und den von den Betriebspartnern danach zu beachtenden Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn der mit einer Sozialplanabfindung verfolgte Zweck, den betroffenen Arbeitnehmern eine Überbrückungshilfe bis zu einem neuen Arbeitsverhältnis oder bis zum Beginn des Altersruhegeldes zu gewähren, angesichts der Höhe des auch nach Kürzung verbleibenden Abfindungsbetrages nicht in Frage steht. 2. Eine solche Regelung beinhaltet auch keinen Verstoß gegen das AGG. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, AGG |
| Vorschriften: | BetrVG § 75 Abs. 1, AGG § 10 Satz 3 Nr. 6, |
| Stichworte: | Sozialplanabfindung, Gleichbehandlung, Altersdiskriminierung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wesel, 5 Ca 3251/07 vom 14.02.2008 |
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