JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 22.04.2004, Aktenzeichen: 13 Sa 1265/03
| Leitsatz: | Sagt ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes den zu Erprobungszwecken befristet angestellten Lehrer(inne)n im Rahmen einer vertraglichen Nebenabrede zu, nach erfolgreicher Erprobung die Entfristung arbeitsvertraglich zu vereinbaren, kann er sich nicht auf andere Befristungsgründe berufen, die bei Abschluss der Verträge weder gegeben noch erkennbar waren und in der Vereinbarung keinen ausdrücklichen Niederschlag gefunden haben. Auch nach der durch das TzBfG geschaffenen veränderten Rechtslage und der für den Haushaltsgesetzgeber geschaffenen Möglichkeit, durch Ausweisung zweckgebundener Mittel Sachgründe für die Befristung von Arbeitsverhältnissen zu schaffen, können im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages noch nicht abzusehende Umstrukturierungsmassnahmen (reduzierte Stellenausstattung) Inhalt und Wirksamkeit eingegangener Verträge nicht beeinflussen. |
| Rechtsgebiete: | BAT, TzBfG, HRG, BGB |
| Vorschriften: | BAT Nr. 2 SR 2 y, TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2, HRG a.F. § 57 b Abs. 1, BGB § 620, |
| Verfahrensgang: | ArbG Duisburg 2 Ca 894/03 vom 21.08.2003 |
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