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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 22.03.2005, Aktenzeichen: 6 Sa 1938/04 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 6 Sa 1938/04

Urteil vom 22.03.2005


Leitsatz:1. Der Arbeitgeber, der sich auf die Ausnahmeregelung des § 90 Abs. 2 a, 2. Alternative SGB IX beruft, ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Drei-Wochen-Frist für eine Entscheidung durch das Versorgungsamt gemäß den §§ 69 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IX verstrichen ist, weil der behinderte Mensch pflichtwidrig nicht mitgewirkt hat und deshalb die Entscheidung des Versorgungsamtes verzögert wurde. Nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungs- und Beweislast ist jedoch zu verlangen, dass der Arbeitnehmer sich nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten erklärt, wenn der Arbeitgeber bei feststehender Fristüberschreitung pauschal die Verletzung von Mitwirkungspflichten behauptet.

2. Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 85 SGB IX gilt auch dann, wenn das Versorgungsamt die Schwerbehinderteneigenschaft erst auf einen Widerspruch des behinderten Menschen in einem Abhilfebescheid nach Zugang der Kündigung feststellt, wenn eine fehlende Mitwirkung des behinderten Menschen nicht feststellbar ist.

3. Mangels gesetzlicher Regelung reicht es aus, wenn der Arbeitnehmer in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes den Arbeitgeber binnen eines Monats nach Zugang der Kündigung von dem Antrag auf Anerkennung als schwerbehinderter Mensch in Kenntnis setzt.
Rechtsgebiete:SGB IX
Vorschriften:SGB IX § 14 Abs. 2 Satz 2, SGB IX § 69 Abs. 2 Satz 2, SGB IX § 85, SGB IX § 90 Abs. 2 a,
Stichworte:Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers bei laufendem Antragsverfahren beim Versorgungsamt, Antragstellung vor dem 01.05.2004, Kündigung nach dem 01.05.2004,
Verfahrensgang:ArbG Düsseldorf 13 Ca 5326/04 vom 29.10.2004

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