JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 22.02.2005, Aktenzeichen: 8 Sa 1756/04
| Leitsatz: | Beabsichtigt der Arbeitgeber, nachdem er einem Arbeitgeberverband beigetreten ist, die Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis des Leiharbeitnehmers anzuwenden, damit der Arbeitnehmer nicht die im Betrieb des Entleihers für vergleichbare Arbeitnehmer des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts verlangen kann, so kann er dies - gegen den Willen des Arbeitnehmers - nur per Änderungskündigung, die den von der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernissen einer Änderungskündigung zur Entgeltsenkung unterliegt. Auch wenn fast alle Arbeitnehmer auf Verlangen des Arbeitgebers die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbart haben, kann sich der Arbeitgeber deshalb auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ebenso wenig berufen wie auf den "Wegfall der Geschäftsgrundlage". |
| Rechtsgebiete: | KSchG, AÜG |
| Vorschriften: | KSchG § 2, AÜG § 3 Abs. 1 Nr. 3, AÜG § 9 Nr. 2, AÜG § 9 Nr. 10, |
| Stichworte: | Änderungskündigung zur Anwendung von tariflichen Vorschriften in der Arbeitnehmerüberlassung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 3 Ca 355/04 vom 02.06.2004 |
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