JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 5 Sa 927/06
| Leitsatz: | 1. Sieht ein Sozialplan vor, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung eine Kündigung ist, so entsteht der Abfindungsanspruch mit Ausspruch der Kündigung. 2. Werden Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 613 a Abs. 5 BGB informiert und legen sie anschließend keinen Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ein, können ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Dies setzt aber voraus, dass sie darlegen und beweisen können, dass ihnen infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, BGB |
| Vorschriften: | BetrVG § 111, BetrVG § 112, BGB § 280, BGB § 613 a Abs. 5, BGB § 613 a Abs. 6, |
| Stichworte: | Abfindungsanspruch im Sozialplan, Zeitpunkt des Entstehens, Betriebsübergang, fehlerhafte Unterrichtung, Schadensersatz, |
| Verfahrensgang: | ArbG Solingen 2 Ca 2660/05 lev vom 23.06.2006 |
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