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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 5 Sa 927/06 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 Sa 927/06

Urteil vom 21.12.2006


Leitsatz:1. Sieht ein Sozialplan vor, dass Voraussetzung für die Zahlung einer Abfindung eine Kündigung ist, so entsteht der Abfindungsanspruch mit Ausspruch der Kündigung.

2. Werden Arbeitnehmer aus Anlass eines Betriebsübergangs nicht ordnungsgemäß i. S. d. § 613 a Abs. 5 BGB informiert und legen sie anschließend keinen Widerspruch gemäß § 613 a Abs. 6 BGB ein, können ihnen Schadensersatzansprüche zustehen. Dies setzt aber voraus, dass sie darlegen und beweisen können, dass ihnen infolge der unterbliebenen Unterrichtung der geltend gemachte Schaden entstanden ist.
Rechtsgebiete:BetrVG, BGB
Vorschriften:BetrVG § 111, BetrVG § 112, BGB § 280, BGB § 613 a Abs. 5, BGB § 613 a Abs. 6,
Stichworte:Abfindungsanspruch im Sozialplan, Zeitpunkt des Entstehens, Betriebsübergang, fehlerhafte Unterrichtung, Schadensersatz,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 2 Ca 2660/05 lev vom 23.06.2006

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