JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 21.12.2006, Aktenzeichen: 13 Sa 863/05
| Leitsatz: | 1. Die Versetzung eines Arbeitnehmers der Deutschen Telekom AG in die "Vermittlungs- und Qualifizierungseinheit Vivento" ist nicht auf der Grundlage des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts möglich. Dieses erlaubt nicht die Zuweisung einer Tätigkeit, die sich nicht - auch nicht im Sinne eines Annexes - als Arbeitsleistung einordnen lässt. Insbesondere kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht per Direktionsrecht verpflichten, an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitzuwirken. 2. Zu den Folgen eines erklärten Vorbehalts auf den Eintritt der Verwirkung. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, TV Ratio |
| Vorschriften: | KSchG § 1, KSchG § 2, TV Ratio der Deutschen Telekom AG vom 29.06.2002, Stichwort: Versetzung zu Vivento; Verwirkung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Düsseldorf 7 Ca 9530/04 vom 25.04.2005 |
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