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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 20.12.2006, Aktenzeichen: 7 (1) Sa 763/06 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 7 (1) Sa 763/06

Urteil vom 20.12.2006


Leitsatz:1. Die Unterrichtung ist fehlerhaft und setzt den Lauf der Widerspruchsfrist gemäß § 613 a Abs. 6 BGB nicht in Gang, wenn über die haftungsrechtlichen Folgen des Betriebsübergangs nicht unterrichtet worden ist.

2. Im Falle einer fehlerhaften Unterrichtung kann der Arbeitnehmer - bis zur Grenze der Verwirkung - grundsätzlich unbefristet von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.

3. Die Vertragsfortführung mit dem Betriebserwerber kann grundsätzlich vor Ablauf der Widerspruchsfrist nicht als Zustimmung des Arbeitnehmers zum Arbeitgeberwechsel oder als stillschweigender Widerspruchsverzicht gewertet werden.

4. Läuft die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Unterrichtung nicht, so kann in der Nichterhebung einer Kündigungsschutzklage gegen eine vom Betriebserwerber ausgesprochene Kündigung kein konkludenter Verzicht des Arbeitnehmers auf die Ausübung des Widerspruchsrechts gesehen werden. § 7 KSchG steht diesem Ergebnis nicht entgegen.

5. Ob die Ausübung des Widerspruchsrechts rechtsmissbräuchlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rechtsgebiete:BGB
Vorschriften:BGB § 613a Abs. 5, BGB § 613a Abs. 6,
Stichworte:Unterrichtung und Widerspruch nach § 613a Abs. 5, 6 BGB, Verwirkung, Verzicht, Rechtsmissbrauch, Kündigung durch den Betriebserwerber,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 3 Ca 2277/05 lev vom 17.05.2006

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