JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 20.10.2006, Aktenzeichen: 17 Sa 568/06
| Leitsatz: | 1.) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen. 2.) Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit. |
| Rechtsgebiete: | BetrAVG, ArbPlSchG |
| Vorschriften: | BetrAVG § 1 b, ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 2, |
| Stichworte: | Betriebliche Altersversorgung, Anrechnung von Wehrdienstzeiten, |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 5 Ca 4732/05 vom 10.03.2006 |
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