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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 20.10.2006, Aktenzeichen: 17 Sa 568/06 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 17 Sa 568/06

Urteil vom 20.10.2006


Leitsatz:1.) Unter "Regelzeit" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG ist für den Bereich des Hochschulstudiums die festgelegte Regelstudienzeit und nicht die durchschnittliche Studiendauer zu verstehen.

2.) Eine Überschreitung der Regelzeit ist auch dann "unzulässig" im Sinne von § 12 Abs. 1 Satz 2 ArbPlSchG, wenn sie dem Studierenden nicht vorwerfbar ist. Maßstab ist insoweit nicht die subjektive Vorwerfbarkeit, sondern die objektive Rechtslage. Es bedarf eines normierten Zulässigkeitsgrundes für das Überschreiten der Regelzeit.
Rechtsgebiete:BetrAVG, ArbPlSchG
Vorschriften:BetrAVG § 1 b, ArbPlSchG § 12 Abs. 1 Satz 2,
Stichworte:Betriebliche Altersversorgung, Anrechnung von Wehrdienstzeiten,
Verfahrensgang:ArbG Essen 5 Ca 4732/05 vom 10.03.2006

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