JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen: 5 (15) Sa 904/05
| Leitsatz: | 1) Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung unwirksam. 2) § 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden. 3) Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen. |
| Rechtsgebiete: | KSchG, BGB |
| Vorschriften: | KSchG § 2, BGB § 147, BGB § 148, |
| Stichworte: | Änderungskündigung, vorbehaltlose Annahme, Frist für die Annahmeerklärung, |
| Verfahrensgang: | ArbG Solingen 2 Ca 2603/04 lev vom 13.05.2005 |
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