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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 20.10.2005, Aktenzeichen: 5 (15) Sa 904/05 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 5 (15) Sa 904/05

Urteil vom 20.10.2005


Leitsatz:1) Setzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Änderungskündigung eine unangemessen kurze Frist zur Erklärung der Annahme (hier: "umgehend"), so ist die Fristsetzung unwirksam.

2) § 2 Abs. 2 KSchG ist auf die vorbehaltlose Annahmeerklärung nicht anzuwenden.

3) Eine Annahmeerklärung des Arbeitnehmers ist noch rechtzeitig im Sinne des § 147 Abs. 2 BGB, wenn sie dem Arbeitgeber die Möglichkeit lässt, bis zum beabsichtigten Beendigungszeitpunkt anderen Arbeitnehmern zu kündigen oder sonstige organisatorische Maßnahmen zu ergreifen.
Rechtsgebiete:KSchG, BGB
Vorschriften:KSchG § 2, BGB § 147, BGB § 148,
Stichworte:Änderungskündigung, vorbehaltlose Annahme, Frist für die Annahmeerklärung,
Verfahrensgang:ArbG Solingen 2 Ca 2603/04 lev vom 13.05.2005

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