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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 20.02.2007, Aktenzeichen: 3 Sa 1180/06 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 3 Sa 1180/06

Urteil vom 20.02.2007


Leitsatz:1. Die durch den öffentlichen Arbeitgeber vorformulierte befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB.

2. Eine befristete Arbeitszeitaufstockung hält hiernach der Inhaltskontrolle stand, wenn sie auf der Grundlage des § 7 Abs. 3 HG NW 2004/2005 in dem Umfang erfolgt, in dem Mittel aus vorübergehend nicht in Anspruch genommenen Planstellen oder Stellenanteilen vorhanden sind.

3. Eine "finanzielle Kongruenz" zwischen dem Zeitraum der vorübergehend freigewordenen Mittel und der Befristungsdauer der Arbeitszeiterhöhung ist zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung grundsätzlich nicht erforderlich (ebenso LAG Hamm v. 14.09.2006 - 11 Sa 220/06; LAG Düsseldorf vom 27.10.2006 - 17 Sa 613/06).
Rechtsgebiete:BGB, HG NW 2004/2005, TzBfG
Vorschriften:BGB §§ 305 ff., HG NW 2004/2005 § 7 Abs. 3, TzBfG § 14 Abs. 1 Ziff. 7,
Stichworte:Befristung aus haushaltsrechtlichen Gründen,
Verfahrensgang:ArbG Mönchengladbach 5 Ca 2191/06 vom 22.09.2006

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