JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 19.11.2004, Aktenzeichen: 7 (11) Sa 1292/04
| Leitsatz: | 1. Es steht der negativen Indizwirkung krankheitsbedingter Fehlzeiten in der Vergangenheit nicht entgegen, wenn der gekuendigte Arbeitnehmer im vorletzten Jahr vor Ausspruch der Kuendigung ausnahmsweise keine erheblichen Fehlzeiten aufzuweisen hatte, er in diesem Jahr wegen eines vorhergehenden Kuendigungsschutzprozesses jedoch auch nur einer erheblich verringerten Arbeitsbelastung (hier: dreimonatiger, von Urlauben unterbrochener Arbeitseinsatz) ausgesetzt war. 2. Ist eine negative Indizwirkung aufgrund von Fehlzeiten in der Vergangenheit anzunehmen, vermag der Arbeitnehmer diese nicht durch die Behauptung zu erschuettern, die die Fehlzeiten verursachenden Entzuendungskrankheiten seien nach Aussage des behandelnden Arztes nicht chronischer Art. Nicht chronische Erkrankungen stehen insoweit ausgeheilten Leiden nicht gleich. |
| Rechtsgebiete: | BetrVG, ArbGG, ZPO, KSchG |
| Vorschriften: | BetrVG § 102, BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 3, ArbGG § 66 Abs. 1, ArbGG § 64 Abs. 2, ArbGG § 64 Abs. 6, ZPO § 138 Abs. 2, ZPO § 520, KSchG § 1 Abs. 1, KSchG § 1 Abs. 2, KSchG § 4 Satz 1, KSchG § 23 Abs. 1 Satz 2, |
| Verfahrensgang: | ArbG Wuppertal 6 Ca 872/04-3 vom 28.04.2004 |
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