JuraForum.de > Urteile > LAG-DUESSELDORF > Urteil vom 19.09.2000, Aktenzeichen: 16 Sa 925/00
| Leitsatz: | Verfügt ein Haus mit mehreren Mietparteien über keine Briefkästen und erfolgt die Postzustellung üblicherweise durch Einwurf in den dafür vorgesehenen Briefschlitz der Haustür, ist ein auf diesem Weg per Boten zugestelltes Kündigungsschreiben in den Machtbereich des Empfängers gelangt und diesem zugegangen. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme des Empfängers kommt es nicht an. Ist nach dem eigenen Vorbringen des Empfängers sichergestellt, dass ihn die ihm auf diesem Weg zugestellte Post auch tatsächlich erreicht, kann er unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung nach § 242 BGB nicht geltend machen, ein in den Briefschlitz eingeworfenes Kündigungsschreiben habe ihn nicht erreicht (im Anschluss an LAG Düsseldorf Urt. v. 12.10.1990 - 4 Sa 1064/90 - LAGE § 130 BGB Nr. 14). |
| Rechtsgebiete: | BGB |
| Vorschriften: | BGB § 130, |
| Stichworte: | Zugang einer Kündigung durch Einwurf in den Briefschlitz der Haustür eines Mehrparteienhauses, |
| Verfahrensgang: | ArbG Essen 5 Ca 512/00 vom 19.04.2000 |
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