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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 19.08.1999, Aktenzeichen: 11 Sa 469/99 



LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 11 Sa 469/99

Urteil vom 19.08.1999


Leitsatz:1. Der Arbeitgeber kann sich auf eine an sich wirksame Befristung nicht berufen, wenn der befristet eingestellte Arbeitnehmer aufgrund des Verhaltens des Arbeitgebers damit rechnen konnte, im Anschluß an den Zeitarbeitsvertrag weiterbeschäftigt zu werden. Diese sog. Selbstbindung kann unter dem Vorbehalt der Eignung stehen (wie BAG v. 26.04.1995 - 7 AZR 936/94 - EzA § 620 BGB Nr. 133). Es obliegt dann dem Arbeitgeber im Rahmen seiner Unternehmerentscheidung das Anforderungsprofil für die zu besetzende Stelle festzulegen. Diese Entscheidung kann nur auf Willkür und Unvernunft überprüft werden (im Anschluß an BAG v. 07.11.1996 - 2 AZR 811/95 - EzA § 1 KSchG Betriebsbedingte Kündigung Nr. 88).

2. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Wiedereinstellungsanspruch nach betriebsbedingter Kündigung (seit BAG v. 27.02.1997 - 2 AZR 160/96 - EzA Nr. 1, § 1 KSchG Wiedereinstellungsanspruch) kann nicht auf befristete Arbeitsverhältnisse übertragen werden. Der Wegfall des sachlichen Grundes während der Befristungsdauer und die nachträglich entstandene Möglichkeit, den Arbeitnehmer - entgegen der Prognose im Zeitpunkt der Befristungsabrede - dauerhaft zu beschäftigen, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, den Arbeitnehmer nach Ablauf der Befristungsdauer weiterzubeschäftigen.
Rechtsgebiete:BGB, KSchG, MTA
Vorschriften:BGB § 242, BGB § 620, KSchG § 1, MTA Anlage 2 a (SR 2a),
Stichworte:Null,
Verfahrensgang:ArbG Duisburg 1 Ca 3102/98 vom 25.02.1999

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