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JuraForum.deUrteileLAG-DUESSELDORFUrteil vom 19.07.2002, Aktenzeichen: 18 Sa 451/02 

LAG-DUESSELDORF – Aktenzeichen: 18 Sa 451/02

Urteil vom 19.07.2002


Leitsatz:1. Die Anhörungsfrist für den Betriebsrat wird auch dann gewahrt, wenn die Arbeitgeberin am letzten Tag der Frist vor Fristablauf ein Kündigungsschreiben an einen Kurierdienst zur Zustellung am folgenden Tag übergibt.

2. Das Kündigungsschreiben hat den Machtbereich der Arbeitgeberin durch die Übergabe an den Kurierdienst noch nicht verlassen, wenn der Kurierdienst telefonisch erreichbar und die Zustellung der Sendung noch verhinderbar ist.
Rechtsgebiete:BetrVG
Vorschriften:BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3,
Stichworte:Wahrung der Stellungnahmefrist des Betriebsrates,
Verfahrensgang:ArbG Oberhausen 2 Ca 2143/01 vom 22.02.2002

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